Satzung des Frankfurter PresseClubs e.V.

vom 29. Mai 1980, zuletzt geändert am 11.03.2003, in der Fassung vom 13.03.2018

Präambel

Der Frankfurter PresseClub (FPC) stärkt die gesellschaftliche Funktion von Medien und setzt sich für die Pressefreiheit ein. Er fördert die Vernetzung von Journalistinnen und Journalisten und Vertreterinnen und Vertretern der Kommunikationsbranche und ist eine Plattform für den Austausch mit Persönlichkeiten aus Gesellschaft, Politik und Wirtschaft. Damit trägt er zu Debatten und Meinungsbildung über aktuelle Themen bei. Der Frankfurter PresseClub ist politisch neutral und wirtschaftlich unabhängig.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Frankfurter PresseClub e.V.“

2. Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und ist im Vereinsregister eingetragen.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Gemeinnützigkeit

Der Frankfurter PresseClub ist ein Zusammenschluss von Journalistinnen und Journalisten und Vertreterinnen und Vertretern der Kommunikationsbranche in Frankfurt am Main und Umgebung. Er fördert den kollegialen Informations- und Meinungsaustausch zu Themen, die für den Alltag und die berufliche Existenz von Journalistinnen und Journalisten und Kommunikatorinnen und Kommunikatoren relevant sind.

Der Frankfurter PresseClub widmet sich der Förderung des Journalismus und der Pressefreiheit. Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden durch öffentliche Diskussionsveranstaltungen, Workshops und andere Formate mit dem Schwerpunkt Medien und Medienpolitik, Fortbildungen unter besonderer Berücksichtigung neuer Publikationen und Publikationsformen, Förderungen des journalistischen Nachwuchses, Fotoausstellungen, Filmpräsentationen, Lesungen, Begegnungen und Austausch mit Akteuren aus allen relevanten gesellschaftlichen Bereichen sowie mit Netzwerkveranstaltungen, die für alle Interessierte offenstehen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke), nämlich die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Verein tätige Personen erhalten eine Erstattung der nachgewiesenen angemessenen Auslagen.

§3 Mitgliedschaft

Dem Club gehören Einzelmitglieder, korporative Mitglieder und Ehrenmitglieder an. Einzelmitglieder können sein: Journalistinnen und Journalisten, Volontärinnen und Volontäre und Studierende von Medienstudiengängen, Bloggerinnen und Blogger, Fotografinnen und Fotografen, Mediengestalterinnen und Mediengestalter, redaktionelle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Pressestellen sowie Personen, die beruflich enge Verbindung zu Medien halten.

Der Frankfurter PresseClub steht auch Mitgliedern des Forums Deutscher PresseClubs und der Föderation Europäischer Presseclubs offen.

Korporative Mitglieder können sein: Unternehmen, Körperschaften der Exekutive und Legislative, Kammern, Organisationen und Verbände, die die Ziele des Frankfurter Presseclubs unterstützen.

Über die Aufnahme von Einzelmitgliedern und korporativen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Für die Mitgliedschaft gilt das Kalenderjahr. Ehrenmitglied kann werden, wer sich besondere Verdienste um den Club erworben hat. Ebenso kann eine Ehrenpräsidentin oder ein Ehrenpräsident gewählt werden. Das Vorschlagsrecht haben der Vorstand und die Mitgliederversammlung, die Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung. Über die Mitglieder wird ein Verzeichnis geführt. Änderungen der Kontaktdaten haben die Mitglieder unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen. Die Verarbeitung und Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich zu Vereinszwecken unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes. Erklärungen gelten dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse/E-Mailadresse gesandt wurde.

§ 4 Organe

Organe des Frankfurter PresseClubs sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 5 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. Sie findet jährlich während des ersten Quartals statt und wird in der Regel von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Vorstands geleitet. Zur Mitgliederversammlung ist in Textform unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von mindestens vier Wochen einzuladen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere über

  • die Wahl und Abwahl des Vorstands
  • den Jahresabschluss
  • die Entlastung des Vorstands
  • die Wahl der Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer
  • die Einrichtung eines vom Vorstand vorgeschlagenen Beirates:

Stimmrecht haben nur Einzelmitglieder. Weitere Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn es das Interesse des Frankfurter PresseClubs erfordert. Sie müssen einberufen werden, wenn ein Viertel der Einzelmitglieder dies verlangt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder. Anträge auf Satzungsänderungen sind einschließlich einer Begründung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu verschicken. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 6 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus fünf bis neun Mitgliedern, u.a.

  • der Präsidentin oder dem Präsidenten
  • der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten
  • der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister
  • der Schriftführerin oder dem Schriftführer
  • und bis zu fünf Beisitzerinnen und Beisitzern:

Mindestens fünf Mitglieder müssen hauptberuflich journalistisch tätig sein. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei vorzeitigem Ausfall kann der Vorstand weitere Mitglieder für die Restlaufzeit kooptieren, ebenso wie bei Bedarf auch über die Vollzahl hinaus, die jedoch nicht stimmberechtigt sind.

§ 7 Rechtsgeschäfte

Die rechtsgeschäftliche Vertretung im Sinne des §26 BGB obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Club gemeinsam.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Jahresbeitrags für Einzelmitglieder wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Vorstand legt hierzu eine Empfehlung vor. Den Beitrag für korporative Mitglieder legt der Vorstand fest. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist in einer Zahlung bis zum Ende des ersten Quartals zu leisten. In Einzelfällen kann der Vorstand den Beitrag senken oder erlassen. Dafür muss ein schriftlicher Antrag mit Begründung vorliegen.

§9 Austritt

Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder Tod, bei korporativen Mitglieder auch mit deren Beendigung. Der Austritt muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die schriftliche Kündigung muss spätestens bis zum 30. September eines laufenden Geschäftsjahres in der Geschäftsstelle eingegangen sein und wird zum 1. Januar wirksam.

§ 10 Ausschluss

Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund auszuschließen, insbesondere wenn es gegen die satzungsgemäßen Ziele des Vereins verstößt, dem Ansehen des Frankfurter Presseclubs Schaden zufügt oder trotz schriftlicher Mahnung mehr als drei Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Die Ausgeschlossenen haben die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von zwei Monaten vom Tage des Ausschlusses an, die Mitgliederversammlung mit dem Ziel einer Revision anzurufen; diese ist zu begründen. Die Mitgliederversammlung entscheidet auf ihrer nächsten Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 11 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss wird nur wirksam, wenn eine Dreiviertel-Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden für die Auflösung stimmt. Die Mitgliederversammlung bestellt auch die Liquidatorinnen oder Liquidatoren. Bei Auflösung oder Aufhebung des Frankfurter Presseclubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2. Der FPC ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt eingetragen. Durch Bescheinigung des Finanzamtes Frankfurt am Main III ist der Frankfurter PresseClub wegen der Volks- und Berufsbildung als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt.

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Datenschutz
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